Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der repath GmbH
I. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der repath GmbH abgeschlossenen Verträge, auch für Softwarelizenz- und Dienstleistungsverträge (wie z.B. Schulungs-, Beratungs- und Software-Pflegeverträge).
- Andere Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch die repath GmbH schriftlich bestätigt wurden.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei (nachfolgend “Kunde”) gelten nicht.
II. Zustandekommen des Vertrages
- Angebote der repath GmbH sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande, wenn die repath GmbH eine Bestellung des Kunden (Angebot) annimmt.
- Bei Schulungen erfolgt gleichzeitig mit dem Versand der Anmeldebestätigung auch die Zusendung der Rechnung. Nur vor Schulungsbeginn eingegangene Zahlungen berechtigen zur Schu Einzelheiten zu Schulungen sind unter VI. geregelt.
III. Preise, Zahlungsbedingungen
- Alle Preise der repath GmbH verstehen sich zuzüglich der beim Leistungsdatum geltenden Umsatzsteuer.
- Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind für die repath GmbH nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich von der repath GmbH als verbindlich bezeichnet worden sind. Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt voraus, dass Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen des Kunden rechtzeitig erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so werden die Termine für die repath GmbH entsprechend verlängert. Bei Nichteinhaltung der Termine aus anderen Gründen ist der Kunde berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsdrohung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Auftrag hinsichtlich der in Verzug befindlichen Lieferung und Leistung zurück Die repath GmbH ist zur vorzeitigen Lieferung berechtigt. Sie kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Vorlieferant nicht wie vereinbart oder nicht rechtzeitig liefert und die repath GmbH dies nicht zu vertreten hat.
- Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungszugang ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen. Bei Annahmeverzug des Kunden tritt Fälligkeit mit Anbietung der Lieferung ein. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen die Zahlungsansprüche der repath GmbH aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig Befindet sich der Kunde in Verzug, ist die repath GmbH berechtigt, unbeschadet anderer Rechte sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zzgl. einer Pauschale in Höhe von € 40,- (vgl. § 288 Abs. 5 BGB) zu verlangen. Die Nutzungsrechte für die jeweils gelieferte Dienstleistung werden erst mit vollständiger Erfüllung aller fälligen Forderungen eingeräumt. Dies gilt nicht, wenn die repath GmbH einer früheren Nutzung vorher schriftlich zustimmt.
- Kann die Leistung ganz oder in Teilen aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht erbracht werden, bleibt er gleichwohl zur Zahlung abzüglich effektiv ersparter Aufwendungen verpflichtet.
- Soweit im Vertrag nicht weiter ausgeführt, sind Nebenkosten wie z.B. Reisekosten und Übernachtungskosten stets gesondert zu vergüten. Die Höhe der Nebenkosten ergibt sich im Einzelnen aus der jeweils gültigen Preisliste der repath GmbH bzw. aus den tatsächlich entstandenen
- Die Umsatzsteuer sowie etwaige andere gesetzliche Abgaben werden in der jeweils gültigen, gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung Dies bezieht sich auch auf öffentliche Abgaben bei Leistungen im Ausland.
- Die repath GmbH ist zur Zurückhaltung ihrer Leistung berechtigt, solange eine fällige Forderung auch nach Mahnung nicht erfüllt wird.
- Personalleistungen (Workshop,- Personal-, Schulungs- und Beratungsleistungen) werden zu dem im Vertrag aufgeführten Festpreis oder auf Zeit- und Materialbasis nach Beendigung bzw. Abnahme der Leistungen berechnet, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist. Einzelheiten sind unter VI. geregelt. Nimmt der Kunde – gleichgültig ob schriftlich vereinbart oder aufgrund sonstiger Nachfrage – weitere Leistungen der repath GmbH in Anspruch, gelten – vorbehaltlich sonstiger Regelungen – zum Zeitpunkt der Ausführung für diese zusätzlichen Leistungen die jeweils gültigen Listenpreise der repath GmbH. Bei Leistungen auf Zeitbasis werden die angefallenen Arbeitsstunden und Reisezeiten zu den jeweils gültigen Stunden- bzw. Tagessätzen zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Ein Arbeitstag besteht aus 8 Stunden. Darüber hinausgehende Leistungen werden zum entsprechenden Stundensatz je angefangene halbe Stunde abgerechnet. Im Vertrag angegebene Schätzpreise für Leistungen auf Zeitbasis sind unverbindlich.
IV. Urheberrechte
- Die repath GmbH ist Inhaber von Urheber- und Verwertungsrechten an den zu liefernden urheberrechtlich geschützten Werken, insbesondere an Software, Schulungsunterlagen und an den dem Kunden zur Verfügung gestellten Dokumenten und Dateien, für die die nachfolgenden Bestimmungen gelten. Es ist dem Kunden insbesondere untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Werke als Ganzes oder teilweise oder die dazugehörige Dokumentation Dritten zur Verfügung zu stellen oder sonstwie zugänglich zu machen, es sei denn, dies dient hinsichtlich der Software der Verwirklichung der Rechte aus §§ 69d und 69e Urheberrechtsgesetz (UrhG) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
- Der Kunde zahlt für das in diesen Bedingungen eingeräumte Nutzungsrecht an den Werken, insbesondere an Software und ggf. Schulungsunterlagen, die vereinbarte Nutzungsgebühr. Die repath GmbH gewährt dem Kunden vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der entsprechenden Vergütung das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung der gelieferten Software. Der Nutzungsumfang wird wie folgt vereinbart: Der Kunde darf die Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen insbesondere die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden in den Arbeitsspeicher. Darüber hinaus kann der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszweck Es darf jedoch nur – gemäß § 69d Abs. 2 UrhG – eine Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Die Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen und mit einem Urhebervermerk (“© repath GmbH”) zu versehen. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des ganzen Handbuchs oder wesentlicher Teile davon zählen, darf der Kunde nicht anfertigen.
- Zu Evaluierungszwecken gelieferte Produkte (z.B. Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen etc.) werden unentgeltlich auf bestimmte Zeit überlassen und bleiben Eigentum der repath GmbH. Die repath GmbH behält sich vor, diese Produkte so auszurüsten, dass sie nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann hieraus keine Ansprüche herleiten.
- Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen einer Lizenz auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Möchte der Kunde die Vertragssoftware auf mehreren Hardwarekonfigurationen zeitgleich einsetzen, muss er eine entsprechende Anzahl von Lizenzen erwerben. Die Anzahl der User richtet sich nach den mit der repath GmbH getroffenen Das Anbieten eines ASP- (“Application Service Provider”) bzw. SaaS-Betriebs (Software as a Service) ist in jedem Fall unzulässig.
V. Leistungen und Leistungsumfang
- Die repath GmbH ist berechtigt, die Erfüllung Ihrer vertraglichen Verpflichtung ganz oder zum Teil auf Dritte zu übertragen.
- Bei der Durchführung des Vertrages darf nicht in arbeitgeberrechtliche Zuständigkeiten des anderen Vertragspartners eingegriffen werden. Mitarbeiter der repath GmbH sind lediglich an Weisungen der repath GmbH gebunden.
- Für die Dienstleistung werden ausschließlich für die kommerzielle Nutzung freigegebene Klimaprojetionen des Coupled Model Intercomparison Projet Phase 6 (CMIP6) und des Coordinated Regional Downscaling Experiment (CORDEX) des World Climate Research Program (WCRP) sowie die Reanalyse ERA5 des European Centre for Medium-Range Weather Forecasts (ECMWF) verwendet. Die verwendeten CMIP6 und CORDEX Klimaprojektionen sowie die ERA5 Reanalyse enthalten Ergebnisse wissenschaftlicher Simulationen der Vergangenheit und/oder der möglichen Zukunft, welche mehreren Fehlerquellen unterliegen können. Diese können von Fehlern der Datenverarbeitung bis hin zu Fehlern bei der Darstellung der realen Welt im Modell oder in der Versuchsanordnung reichen, für die das Modell verwendet wurde. Verschiedene Teile des CMIP6-, CORDEX- und ERA5-Archivs können unterschiedlich stark mit solchen Fehlern behaftet sein
VI. Referenzerlaubnis
- Die repath GmbH ist berechtigt, die generelle Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber (AG) nach dessen Zustimmung zu veröffentlichen. Die repath GmbH ist ohne weitere Zustimmung durch den AG berechtigt, den AG – etwa im Rahmen eines Angebotsprozesses für andere Kunden der repath GmbH – als Referenzkunden zu benennen und dabei auch die Tatsache der Leistungsunterbringung für den AG unter Angabe von Leistungsumfang, Vertragsvolumen und Vertragsdauer mitzuteilen. Der AG kann im Einzelfall der Referenznennung nur dann widersprechen, wenn ausnahmsweise gewichtige geschäftliche Gründe vorliegen.
VII. Besondere Bestimmungen für Schulungs- und Beratungsverträge
- Die repath GmbH behält sich das Recht vor, Schulungsinhalte geringfügig abzuändern sowie ggf. Termin- und Ortsverschiebungen, z.B. bei einer geringen Anzahl von festen Anmeldungen, vorzunehmen.
- Besucht der Teilnehmer nicht die gesamte Schulung, fällt gleichwohl die volle Höhe der Teilnehmergebühr an.
- Die Stornierung und/oder Umbuchung einer Schulungsanmeldung muss schriftlich erfolgen.
- Nimmt der angemeldete Teilnehmer an der Schulung nicht teil, ohne diese rechtzeitig storniert oder umgebucht zu haben, so bleibt der ungekürzte Rechnungsbetrag zur Zahlung fällig.
- Ist der Teilnehmer zu dem vereinbarten Schulungstermin in begründeter Weise verhindert, so ist er berechtigt, jederzeit an seiner Statt einen Ersatzteilnehmer zu benennen. Es fallen hierfür keine zusätzlichen Kosten an.
VIII. Besondere Bestimmungen für Werkverträge
- Dienstleistungsergebnisse unterliegen grundsätzlich nicht der Ab Nur sofern die Vertragsparteien ausdrücklich einen Werkvertrag vereinbart haben, gelten die folgenden Bestimmungen.
- Sofern nicht im Vertrag anders geregelt, ist bei Werkleistungen die Vergütung jeweils wie folgt fällig:
- 1/3 der Gesamtvergütung bei Abschluss des Vertrages,
- 1/3 der Gesamtvergütung bei Lieferung;
- 1/3 der Gesamtvergütung bei Abnahme oder Fälligkeit der vertraglichen Leistung. Bei einer Teillieferung wird der jeweilige Anteil, den die Lieferung ausmacht, zur Zahlung fällig.
- Der Kunde wird die Leistungen nach erfolgreichem Abnahmetest und/ oder der Übergabe unverzüglich abnehmen. Eine unerhebliche Abweichung von den vereinbarten Leistungsmerkmalen und Abnahmekriterien berechtigt den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Die Verpflichtung der repath GmbH zur Fehlerbeseitigung (Nacherfüllung) bleibt unberührt.
- Stellt der Kunde die zur Durchführung der Abnahme erforderlichen Voraussetzungen gemäß Vertrag trotz Aufforderung nicht zur Verfügung, gelten die Leistungen nach Ablauf von 14 Kalendertagen nach der Aufforderung als abgenommen. Die Leistungen gelten ebenfalls als abgenommen, wenn der Kunde mit ihrer produktiven Nutzung beginnt.
- Eine Beratung und Unterstützung des Kunden bei der Übernahme der erbrachten Leistungen durch die repath GmbH muss ausdrücklich schriftlich vereinbart sein.
- Mängel, die in dem Abnahmeprotokoll festgehalten wurden und zur Nacherfüllung berechtigende Mängel, die der Kunde vor Ablauf der Verjährung der Mängelansprüche geltend macht, werden von der repath GmbH auf eigene Kosten beseitigt. Stellt sich bei der Überprüfung einer Mängelrüge heraus, dass ein entsprechender zur Nacherfüllung berechtigender Mangel nicht vorgelegen hat, kann die repath GmbH die Erstattung des Aufwandes für die aufgrund der Mängelbehauptung erbrachten Leistungen nach den allgemeinen von ihm angewandten Vergütungssätzen verlangen.
- Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich zu überprüfen, ob die vertraglichen Leistungen offensichtliche Mängel aufweisen. Derartige offensichtliche Mängel sind binnen einer Ausschlussfrist von zehn Tagen nach erfolgter Abnahme, bzw. bei einem späteren Auftreten binnen einer Ausschlussfrist von zehn Tagen nach dem Auftreten schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind binnen einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Auftreten schriftlich zu rügen.
IX. Mängelansprüche
- Für alle von der repath GmbH im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Lieferungen und Leistungen gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Hiervon ausgenommen sind alle in X. angeführten Ansprüche, sowie alle Ansprüche, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen oder die wegen der Verletzung von Leib, Leben, Gesundheit oder einer vertragswesentlichen Pflicht bestehen.
- Sofern die Überlassung von Software geschuldet wird, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Überlassung der Software an den Kunden.
- Der Kunde ist darauf hingewiesen worden, dass es nicht möglich ist, Fehler in Software vollständig auszuschließen. Gewährleistungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die repath GmbH nicht im Falle offener Mängel zehn Tage nach Lieferung bzw. Leistung und im Falle versteckter Mängel zehn Tage nach Entdeckung unter Beschreibung des Mangels benachrichtigt. Die Gewährleistungsrechte des Kunden sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn die beanstandeten Mängel durch unsachgemäße Installation, unsachgemäßen Gebrauch, unzulässige Änderung oder unvorschriftsmäßige Tests verursacht wurden. Soweit der Kunde die Software ohne vorherige Zustimmung der repath GmbH selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche wegen Sachmängeln, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die aufgetretenen Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind.
- Für ein einwandfreies Funktionieren der Software müssen beim Kunden bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Hard- und Softwareumgebung (insbesondere hinsichtlich des Betriebssystems) gegeben sein. Diese Voraussetzungen sind den entsprechenden Benutzerhandbüchern der Software zu entnehmen. Es ist Sache des Kunden, sich vor Vertragsabschluss über die Geeignetheit der Hard- und Softwareumgebung zu informieren.
- Ist ein Mangel auf vom Kunden bereitgestellte Informationen zurückzuführen, so ist die repath GmbH von der Gewährleistung für diese Mängel frei.
X. Haftung
- Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 281 BGB oder Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB kann der Kunde erst geltend machen, nachdem er der repath GmbH zuvor eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung mit der Erklärung gesetzt hat, dass er nach Ablauf der Frist die Leistung bzw. Nacherfüllung ablehnen werde, und die Leistung Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt ist.
- Die gesetzliche Haftung für Schäden wegen einer garantierten Beschaffenheit der Leistungen und Software wird, vorbehaltlich der vorstehenden Ziffer 1, durch diese AGB nicht eingeschränkt. Im Übrigen haftet die repath GmbH ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Ziffern 3 bis 15.
- Die repath GmbH haftet vorbehaltlich der nachstehenden Ziffern 6, 7 und 8 unbeschränkt nur in folgenden Fällen: a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; b) bei schuldhaften Pflichtverletzungen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen.
- Soweit nicht ein Fall gemäß vorstehender Ziffer 3 b) vorliegt, haftet die repath GmbH für leichte Fahrlässigkeit nur, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
- Sofern nicht anders vereinbart, gilt das Fünffache der nach dem Vertrag geschuldeten Vergütung als vertragstypischer, vorhersehbarer Schaden.
- Außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist eine Haftung für entgangenen Gewinn und andere reine Vermögensschäden ausgeschlossen.
- Schadensersatzansprüche gegen die repath GmbH bestehen nicht, wenn ein einfacher Erfüllungsgehilfe der repath GmbH grob fahrlässig gegen nicht wesentliche Vertragspflichten verstößt.
- Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
- Die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehender Ziffern 2 bis 8 gelten auch für die außervertragliche Haftung.
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
- Im Verhältnis zwischen Kunde und der repath GmbH ist es allein Aufgabe des Kunden, die von der repath GmbH gelieferten Produkte und Arbeitsergebnisse nach ihrem Inverkehrbringen zu beobachten (Produktbeobachtungspflicht) und auf etwaige Gefahren oder Gefährdungen zu reagieren. Der Kunde ist verpflichtet, die repath GmbH unverzüglich über alle Fehler, Probleme und/oder Gefahren im Zusammenhang mit den von der repath GmbH gelieferten Produkten und Arbeitsergebnissen zu informieren. Soweit durch einen Verstoß gegen die Produktbeobachtungspflicht Schäden oder Verletzungen verursacht werden, haftet hierfür ausschließlich der Kunde.
- Die repath GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die dadurch bedingt sind, dass von dem Kunden beauftragte Drittfirmen Leistungen des Kunden nicht, verspätet oder nicht ordnungsgemäß erbringen.
- Bei nicht von der repath GmbH hergestellter Software (Fremdsoftware) ist die Haftung der repath GmbH auf den ordnungsgemäßen Zustand der Datenträger und etwaiger Handbücher beschränkt. Die repath GmbH übernimmt keine Haftung für den Inhalt, die Funktionalität und die Fehlerfreiheit der Fremdsoftware. Diese Gewährleistung obliegt ausschließlich dem Hersteller der Software.
- Unvorhergesehene, von der repath GmbH nicht zu vertretene Ereignisse (Höhere Gewalt, wie z.B. Streiks, Krankheit eines Mitarbeiters sowie sonstige vergleichbare Umstände), die eine planmäßige Leistungserfüllung unmöglich machen und denen mit zumutbaren und angemessenen Mitteln nicht begegnet werden kann, hat sie dem Kunden unverzüglich anzuzeigen. Diese Ereignisse berechtigen die repath GmbH zur entsprechenden zeitlichen Verschiebung ihrer vertraglichen Pflichten. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
- Sämtliche Haftungsansprüche des Kunden gegen die repath GmbH verjähren, sofern in diesen AGB nicht abweichend geregelt, innerhalb eines Jahres, nachdem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies gilt nicht für die in dieser Ziff. X. Nr. 2, 3, 4 und 10 benannten Ansprüche.
XI. Geheimhaltung, Datenschutz
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber solchen Personen, die zur Kenntnisnahme befugt und gesetzlich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, oder soweit sie der Wahrnehmung eigener Ansprüche entgegensteht oder die andere Partei der Offenlegung zugestimmt hat.
- Die Vertragsparteien sind gehalten, ihre Arbeitnehmer, die mit den zu erbringenden Leistungen näher befasst sind, zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten.
- Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der mitgeteilten Informationen entfällt, wenn diese vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder der Öffentlichkeit bzw. der Fachwelt vor Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit bzw. der Fachwelt nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden eines Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich werden oder im wesentlichen Informationen entsprechen, die einem Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten in rechtlich zulässiger Weise offenbart und zugänglich gemacht werden. Diese Geheimhaltungspflicht gilt vorbehaltlich der vorgenannten Einschränkungen auch für die Zeit nach Vertragsende. § 5 Geschäftsgeheimnisschutzgesetzt bleibt in jedem Fall unberührt.
- Die Vertragspartner verpflichten sich, die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei Ausführung dieses Vertrags und der jeweiligen Einzelverträge einzuhalten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen. Informationen zum Umfang mit personenbezogenen Daten sind unter www.repathnow.com/agb abrufbar.
XII. Abwerbungsklausel
Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit sowie des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien gilt: Während der Dauer der Zusammenarbeit und zwölf Monate nach der Durchführung des letzten zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Vertrages wird keine Partei direkt oder indirekt Mitarbeiter der anderen Partei anwerben oder von dem anderen abwerben. Im Falle des Verstoßes gegen dieses Abwerbeverbot vereinbaren die Parteien eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Jahresgehalt des entsprechenden Mitarbeiters, das er beim durch die Abwerbung verletzten Unternehmen verdient hat.
XIII.Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages als Ganzem nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung bzw. des Teils der unwirksamen Bestimmung wird die repath GmbH mit dem Kunden eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils einer Bestimmung möglichst nahe kommt.
- Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Firmensitz der repath GmbH.
- Änderungen und Ergänzungen sowie die Kündigung des Vertragsverhältnisses unterliegen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Schriftformklausel.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hamburg.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980.